Die SPK Gleisbau hat folgende Aufgaben:
a) Auftrags und namens der Vertragsparteien des GAV Gleisbau die arbeitsvertraglichen Bestimmungen des GAV Gleisbau inklusive deren Anhänge und Zusatzvereinbarungen durchsetzen;
b) Insbesondere obliegen der SPK Gleisbau:
- Die Durchführung von gemeinsamen Lohnkontrollen und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse im Betrieb entweder auf Einzelanzeige hin oder systematisch;
- Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung (Art. 17 GAV Gleisbau):
- Vollzug der Zusatzvereinbarung über die Unterkünfte der Arbeitnehmenden und die Hygiene und Ordnung auf Baustellen (Anhang 6 zum LMV);
- Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betreffend Arbeitssicherheit und Gesunheitsvorsorge (Anhang 5 zum LMV);
- Schlichtung bei Meinungsverschiedenheiten nach Art. 33 der Zusatzvereinbarung "Mitwirkung im Bauhauptgewerbe" (Anhang 5 zum LMV);
- Allfällige Mitteilung an die Behörden, wie kantonale Arbeitsämter, öffentliche schweizerische Bauherrschaften, bei rechtskräftig beurteilten Verstössen gegen den GAV Gleisbau
- Weitere Aufgaben gemäss allfälligen Regelungen in Gesetzen.